Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer
(BO)
Vom 11. Dezember 2014
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 5. November 2014
aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 1 und § 17 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG)
vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014
(SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, folgende Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer
beschlossen:
Präambel
1Die Berufsordnung legt auf der Grundlage des Sächsischen Heilberufekammergesetzes die Berufspflichten
und die ethischen Grundsätze der Berufsausübung fest. 2Das von der Kammerversammlung am
18. April 2013 verabschiedete „Leitbild sächsischer Apotheker“ soll Handlungsanweisung für die individuelle
Berufsausübung sein. 3Soweit in dieser Berufsordnung zur Bezeichnung der betreffenden Person
generisch die weibliche oder die männliche Form verwendet wird, gilt die Regelung jeweils auch für das
andere Geschlecht.
Erster Teil:
Der Apotheker
§ 1
Berufsbild des Apothekers
(1) 1Der Apotheker übt in seiner Rolle als Arzneimittelfachmann einen Freien Beruf aus. 2Aufgrund besonderer
beruflicher Befähigung obliegt ihm die Verantwortung für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
3Als Inhaber eines Apothekenbetriebs vereint er diese mit seiner privatwirtschaftlichen Funktion in
einer Person.
(2) 1Im Rahmen seiner Berufsausübung muss sich der Apotheker von der Verantwortung für das Leben
und die körperliche Unversehrtheit sowie für die natürlichen Lebensgrundlagen leiten lassen. 2Das Vertrauen
der Öffentlichkeit in den Berufsstand darf er nicht dadurch verletzen, dass er sich von einem unangemessenen
Gewinnstreben bei seiner Aufgabenwahrnehmung beherrschen lässt. 3Er hat die Interessen
und das Ansehen des Berufstands innerhalb sowie außerhalb seiner Tätigkeit zu wahren.
§ 2
Aufgaben des Apothekers
(1) 1Dem Apotheker obliegen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die
Mitwirkung bei der Gesundheitsberatung sowie bei der pharmazeutischen Forschung und der Heranbildung
des pharmazeutischen Nachwuchses. 2Er übt seine Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen
aus, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, im pharmazeutischen Großhandel, in
der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstituten, bei der Bundeswehr, bei Behörden und Körperschaften,
an Universitäten, Lehranstalten und Berufsschulen.
(2) Sein Auftrag umfasst entsprechend des individuellen Tätigkeitsbereichs insbesondere die Information
und Beratung über Arzneimittel, beispielsweise im Rahmen des Medikationsmanagements und der personalisierten
Unterstützung der Patienten bei der Selbstmedikation, die Beratung in der Gesundheitsvor2
sorge, die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Bevorratung, Lagerung, Qualitätserhaltung, Abgabe und
Risikoerfassung von Arzneimitteln, die Forschung, Lehre und Verwaltung, die Meldung unerwünschter
Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden, die Tätigkeit als Sachverständiger, die Suche nach
neuen Arzneistoffen und Darreichungsformen sowie die Überwachung dieser Tätigkeiten.
(3) 1Der Apotheker wirkt bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung, Weitergabe und Verhinderung von
Arzneimittelrisiken und Arzneimittelfälschungen mit. 2Er hat seine diesbezüglichen Feststellungen und
seine Beobachtungen zu Arzneimittelnebenwirkungen und Interaktionen sowie zu Medizinprodukten und
Applikationshilfen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. 3Die
Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
Zweiter Teil:
Allgemeine Verhaltenspflichten
§ 3
Rechtstreue
Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufs geltenden Gesetze, Verordnungen und
das Satzungsrecht der Sächsischen Landesapothekerkammer (im folgenden Kammer genannt), deren
konkretisierende Anordnungen und Richtlinien zu beachten.
§ 4
Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) 1Der Apotheker hat über alle seinen Beruf berührenden Vorkommnisse, die ihm innerhalb und außerhalb
seiner Tätigkeit bekannt werden, zu schweigen. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber
Kollegen, seinen Familienangehörigen sowie den Angehörigen der Patienten.
(2) Die unter der Leitung des Apothekers tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, sind
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Der Apotheker darf unbeschadet der gesetzlichen Aussage- und Anzeigepflichten die der Verschwiegenheit
unterliegenden Tatsachen nur mitteilen, soweit der Betroffene ihn von der Schweigepflicht entbunden
hat oder die Offenbarung zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts erforderlich ist.
(4) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen die der Schweigepflicht unterliegenden
Tatsachen nur mitgeteilt werden, wenn die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser
ausdrücklich zustimmt.
(5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen
Einwilligung des Betroffenen, soweit sie nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen
gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind.
§ 5
Eigenverantwortlichkeit
Der Apotheker handelt während seiner Berufstätigkeit entsprechend seiner Zugehörigkeit zu den Freien
Berufen und als akademischer Heilberufler eigenständig und eigenverantwortlich.
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§ 6
Verantwortlichkeiten für das Apothekenpersonal
1Jeder Apotheker in leitender Funktion hat seine Mitarbeiter nach Maßgabe der für die Berufsausbildung
bestehenden Vorschriften auszubilden und sie entsprechend ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten
anzuleiten und einzusetzen. 2Er soll seinen Mitarbeitern Gelegenheit geben, sich zur Erhaltung und
Entwicklung der für die Ausübung ihres Berufs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
fort- und weiterzubilden.
§ 7
Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
Der Apotheker hat Gutachten, Zeugnisse und sonstige Bescheinigungen mit der im Rechtsverkehr erforderlichen
Sorgfalt auszustellen.
§ 8
Haftungsabsicherung
1Der Apotheker hat dafür zu sorgen, dass er zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden
Haftpflichtgefahren hinreichend versichert ist. 2Als Inhaber einer Betriebserlaubnis einer öffentlichen
Apotheke hat der Apotheker eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen
aus der beruflichen Tätigkeit aller bei ihm beschäftigten Mitarbeiter abzuschließen. 3Auf Anforderung
ist dies der Kammer nachzuweisen.
§ 9
Fortbildung
(1) Der Apotheker, der seinen Beruf ausübt, muss sich beruflich fortbilden und sich dabei über die für
seine Berufsausübung jeweils geltenden Bestimmungen unterrichten, um die für seine Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Geeignete Fortbildungsmöglichkeiten sind die Teilnahme als Dozent oder Hörer an allgemeinen Fortbildungsveranstaltungen,
wie Kongressen, Seminaren, Kolloquien, Kursen und Übungen, das Studium
der Fachliteratur, die Inanspruchnahme audiovisueller Lehr- und Lernmittel, die Veröffentlichung einer
Abhandlung in der pharmazeutischen Fachpresse und die Tätigkeit als Autor für pharmazeutische Fachliteratur.
(3) Der Apotheker muss der Kammer seine berufliche Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können.
§ 10
Qualitätssicherung
Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereichs geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die
der Sicherung der Qualität seiner Berufsausübung und seiner Arbeitsstätte nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik dienen.
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Dritter Teil:
Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Personen des Gesundheitswesens
§ 11
Kollegialität
(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich den Angehörigen seines Berufs und anderer Heilberufe sowie
dem Personal von Einrichtungen des Gesundheitswesens und der sozialen Betreuung gegenüber kollegial
zu verhalten.
(2) Jeder Apotheker hat das Ansehen des Betriebs, in dem er tätig ist, zu wahren.
(3) Die Apotheker sind unter Beachtung der arzneimittel- und apothekengesetzlichen Vorgaben zur gegenseitigen
Hilfe bei der Sicherung der Arzneimittelversorgung, insbesondere während der Dienstbereitschaft
außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, verpflichtet.
§ 12
Pflichten bei der kooperativen Zusammenarbeit
(1) Der Apotheker soll zur gegenseitigen Information über Arzneimittel und Fragen des Arzneimittelrechts
mit den Ärzten und anderen Personen sowie Institutionen des Gesundheitswesens zusammenarbeiten.
(2) Unzulässig sind dem Apothekengesetz widersprechende Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige
Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die
Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung und Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige
Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand oder zur Folge haben können.
(3) Der Apotheker darf nicht unter Verletzung des Apothekengesetzes daran mitwirken, die freie Wahl
der Apotheke einzuschränken oder zu behindern, insbesondere eine dieses Recht vereitelnde Beeinflussung
auf alte, kranke und behinderte Menschen auszuüben.
§ 13
Verbot der Heilkunde
(1) 1Dem Apotheker ist untersagt, Heilkunde an Menschen und Tieren auszuüben. 2Unberührt bleibt seine
Pflicht, in Fällen dringender Gefahr bis zum Eintreffen eines Arztes nach seinem Können Erste Hilfe zu
leisten.
(2) Stellt der Apotheker im Rahmen seiner patientenbezogenen Dienstleistungen, wie Blutdruckmessungen,
Cholesterolwertbestimmungen u. a., Abweichungen von den Normwerten fest, hat er den Patienten
an den Arzt zu verweisen.
§ 14
Annahme von Vorteilen, Wertreklame
(1) Dem Apotheker ist es untersagt, unzulässige oder unangemessene Vorteile für sich oder Dritte zu
fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch nach objektiver Betrachtung
der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der heilberuflichen Entscheidung des
Apothekers beeinflusst wird.
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(2) Dem Apotheker ist es untersagt, natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen Geschenke
oder sonstige Vorteile, die geeignet sind, die freie Wahl der Apotheke zu beeinflussen, einzuschränken
oder zu beseitigen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.
Vierter Teil:
Berufspflichten im Zusammenhang mit Wettbewerb und Werbung
§ 15
Wettbewerbsgrundsätze, Werbung
(1) Wettbewerbsmaßnahmen und insbesondere Werbung sind dem Apotheker, insbesondere als Inhaber
einer Betriebserlaubnis einer öffentlichen Apotheke, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes, erlaubt.
(2) 1Das Wettbewerbs- und Werbeverhalten des Apothekers darf die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags,
seine berufliche Integrität und das Vertrauen der Bevölkerung hierauf nicht gefährden.
2Die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen hat unter Beachtung
der allgemein anerkannten Grundwerte der Gesellschaft zu erfolgen. 3Werbung muss von Fairness
im Wettbewerb und Verantwortung gegenüber der Gesellschaft getragen sein. 4Insbesondere darf
apothekerliche Werbung das Vertrauen der Patienten nicht missbrauchen, mangelnde Erfahrung oder
fehlendes Wissen nicht ausnutzen und keine die Sicherheit der Patienten gefährdende Verhaltensweisen
anregen oder stillschweigend dulden.
(3) Der Apotheker darf über seine Dienstleistungen nur sachlich informieren; er hat dabei unangemessene
Selbstanpreisungen sowie wertende Zusätze, insbesondere unwahre und irreführende, zu unterlassen.
§ 16
Unlauterer Wettbewerb
(1) Der Apotheker hat Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, soweit sie unlauter sind.
(2) Unlauter sind insbesondere Wettbewerbshandlungen von Apothekern in öffentlichen Apotheken, die
1. nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einschließlich der Nebengesetze
sowie des Heilmittelwerbegesetzes verboten sind,
2. dem von der Allgemeinheit anerkannten Berufsbild widersprechen, weil sie der besonderen Verantwortung
des Apothekers für das öffentliche Gesundheitswesen und den hieraus folgenden Anforderungen
für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht gerecht werden und insbesondere geeignet
sind, einen Arzneimittelfehl- und -mehrgebrauch zu begünstigen,
3. geeignet sind, den Absatz in unlauterer Weise zu fördern, insbesondere die kostenlose Abgabe von
Arzneimitteln und Arzneimittelproben oder der auch teilweise Verzicht auf oder die Erstattung von gesetzlich
vorgeschriebenen Zuzahlungen und/oder Eigenanteilen des Patienten,
4. gegen die Preisvorschriften verstoßen, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten, insbesondere die
Gewährung von Boni bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
§ 17
Verbotene Drittwerbung
Unzulässig ist jegliche Mitwirkung des Apothekers an einer Werbung Dritter für ihn, die ihm selbst verboten
ist.
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§ 18
Berufsbezeichnung
1Der Apotheker darf im Rahmen seiner Tätigkeit in der öffentlichen Apotheke neben seiner Berufsbezeichnung
„Apotheker“ keine weiteren Berufsbezeichnungen angeben. 2Das Recht, Gebiets- und Zusatzbezeichnungen
nach erfolgreicher Weiterbildung zum Fachapotheker sowie akademische Grade oder
Titel zu führen, bleibt unberührt.
Fünfter Teil:
Schlussbestimmungen
§ 19
Verfahren bei Berufspflichtverletzungen
(1) Verstöße gegen diese Berufsordnung werden nach §§ 40 ff. Sächsisches Heilberufekammergesetz im
Rügeverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt.
(2) Berufsbezogene Streitigkeiten sollen im Wege der Vermittlung nach § 39 Sächsisches
Heilberufekammergesetz beigelegt werden.
§ 20
Freier Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Europäischen Union
Diese Berufsordnung gilt entsprechend für Apotheker, die Dienstleistungserbringer im Sinne des § 4
Sächsisches Heilberufekammergesetz sind.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Berufsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Sächsischen
Landesapothekerkammer (BO) vom 23. April 1997 (Informationsblatt SLAK 2/1997 S. LVII) außer
Kraft.
Dresden, den 5. November 2014
Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer
Die vorstehende Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit rechtsaufsichtlich
genehmigt.
Aktenzeichen: 26-5415.62/2
Dresden, den 20. November 2014
Jürgen Hommel
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
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Die vorstehende Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer wird hiermit ausgefertigt und
in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.
Dresden, den 11. Dezember 2014
Friedemann Schmidt
Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer